Satzung

Präambel
Der Verband ist Nachfolger des im Jahre 1946 wiedergegründeten „Stadtverband für Leibesübungen Lüdenscheid“.
Er tritt in dessen sämtliche Rechte und Pflichten ein. Die Mitgliedschaften im Stadtverband für Leibesübungen e. V. werden übernommen, ohne dass es des erneuten Beitritts zum Verband bedarf.

§ 1  Name und Sitz
1. Der Verband führt den Namen  „Stadtsportverband Lüdenscheid e. V.“

2. Der Verband hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Lüdenscheid/Westfalen.

3. Der Verband ist im Vereinsregister unter dem Aktenzeichen VR 20718 bei dem Amtsgericht in Iserlohn
     eingetragen.

§ 2  Zweck des Verbandes
Der Verband ist parteipolitisch und religiös neutral.

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Stadtsportverband ist der Dachverband der Lüdenscheider Turn- und Sportvereine, er hat im Besonderen nachfolgend aufgeführte Aufgaben:

a) Sicherung und Organisation der Zusammenarbeit der Turn- und Sportvereine der Stadt Lüdenscheid
b) Beratung der städtischen und örtlichen Organe in allen Fragen des Sports
c) Durchführung von Stadtmeisterschaften in allen Turn- und Sportarten
d) Durchführung der für den Erwerb des Sportabzeichens nötigen organisatorischen Maßnahmen
     und erforderlichen Veranstaltungen
e) Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zugunsten des Sports in der Stadt Lüdenscheid
f)  Auf Antrag Beratung und Vertretung der Mitgliedsvereine gegenüber Kreissportbund und Landessportbund sowie      gegenüber des örtlichen Behörden, kommunalen Körperschaften und sonstigen öffentlichen und privaten      Organisationen.

§ 3  Mitgliedschaft
Mitglieder können alle Turn- und Sportvereine der Stadt Lüdenscheid werden, die Mitglied eines Fachverbandes sind und die dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen als ordentliche Mitglieder angehören.

Die Mitgliedschaft erfolgt durch Aufnahme. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme in den Stadtsportverband erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

Die Mitgliedschaft endet durch:

– auch durch Ausschluss aus dem Kreissportbund Märkischer Kreis e. V.
– und dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen.

Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Er ist dem ausgeschlossenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Gegen den Ausschluss ist binnen eines Monats seit Zugang der Mitteilung die Beschwerde möglich, die innerhalb eines Monats an die Mitgliederversammlung zu Händen des Vorstandes zu richten ist.

Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist der ordentliche Rechtsweg nur mit der Begründung zulässig, dass der Ausschluss gegen die Satzung des Verbandes verstößt.

Der Ausschluss ist zulässig, wenn Mitglieder gegen Verbandsinteressen gröblich verstoßen.

Der Austritt eines Mitgliedes ist nur wirksam, wenn er schriftlich dem vertretungsberechtigten Vorsitzenden gegenüber erklärt wird. Er wird wirksam zum Jahresende der Austrittserklärung. Bis zur Wirksamkeit der Austrittserklärung bestehen Mitgliedschaftsrechte und –pflichten fort.

Die Mitgliedsvereine haben Jahresbeiträge zu zahlen, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Bemessungsgrundlage ist die jährliche Mitgliedermeldung an den LSB. Für je angefangene 300 Mitglieder ist ein (1) Beitragsanteil zu entrichten.

Der Beitrag ist bis zum 31.03. eines jeden Geschäftsjahres bargeldlos auf das Konto des Stadtsportverbandes Lüdenscheid e. V. zu erbringen.
(IBAN: DE21 4585 0005 0000 0369 62; BIC: WELADED1LSD)

§ 4  Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:

§ 5  Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird gebildet durch die Delegierten der Mitgliedervereine, die für je angefangene 300 Mitglieder eine Stimme haben. Jeder Verein darf sein Stimmrecht nur einheitlich ausüben; dabei genügt die Stimmabgabe durch einen Delegierten. Die jährliche Mitgliedermeldung an den LSB ist für die Berechnung der Anzahl der Delegierten maßgebend.

Das Stimmrecht kann nur wahrgenommen werden, wenn die Beitragsverpflichtung erfüllt ist.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand oder der erweiterte Vorstand das beschließt oder wenn wenigstens 10 % der Mitgliedsvereine einen entsprechenden Antrag beim Vorstand einreichen.

Der Antrag ist schriftlich zu begründen.

Die Einladung zu der Mitgliederversammlung hat durch den Vorstand mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Bekanntmachung der Tagesordnung zu erfolgen. Vorschläge zur Satzungsänderung sind begründet beizufügen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Es wird öffentlich durch Handaufheben abgestimmt, geheim nur auf Antrag.

Über Änderungen der Satzung, Änderungen des Vorstandszwecks und über die Auflösung des Verbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der vorhandenen Stimmen.

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Verbandes, ihre Entschlüsse binden die übrigen Verbandsorgane. Sie beschließt besonders über:

a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes
b) Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern
c) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Verabschiedung des Haushaltsvoranschlages
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g) Aufwandsentschädigungen und –ersatz an Vorstandsmitglieder und Externe 
h) Vorschläge über die sachkundigen Mitglieder des Sportausschusses der Stadt Lüdenscheid
i) Satzungsänderungen
j) Beschlüsse über Änderungen des Verbandszwecks

Die Vertretung der Mitgliedsvereine in der Mitgliederversammlung des Verbandes soll durch den Vorsitzenden erfolgen. Ein Delegierter eines Vereins darf nur einen Verein vertreten.

Die Mitgliedsvereine sind nicht verpflichtet, ihre Delegierten vorher zu nominieren oder sie mit einer Vollmacht zur Vertretung des Vereins zu versehen.

Anträge zu der Tagesordnung sind schriftlich begründet drei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorzulegen. Später eingehende Anträge (Dringlichkeitsanträge) bedürfen der Unterstützung von mindestens 10 % der Mitgliedsvereine. Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

Über die Mitgliederversammlung führt der Vorstand ein Protokoll. Das Protokoll muss die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und Entscheidungen enthalten. Es ist von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen und den Mitgliedsvereinen  auf Anforderung  mittels Postweg oder per E-Mail zuzusenden.

Es gilt als genehmigt, wenn nicht binnen Monatsfrist Widerspruch erhoben wird.

§ 6  Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus

Der geschäftsführende Vorstand soll aus 5 (fünf) gleichberechtigten Personen bestehen.

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Beisitzern (deren Anzahl auf 3 -drei- begrenzt ist) sowie der / dem Beauftragten bzw. den Beauftragten für das Sportabzeichen (maximal zwei).

Die Beisitzer werden auf der Jahreshauptversammlung (JHV) jeweils für ein Jahr gewählt. Die / der Beauftragte bzw. die Beauftragten für das Sportabzeichen wird/werden auf der JHV für ein Jahr bestätigt.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Jeweils 3 (drei) seiner Mitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich

Der geschäftsführende Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt. In den Kalenderjahren mit ungerader Jahreszahl sind 3 (drei) Vorstandsmitglieder neu zu wählen. In den Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl sind mindestens 2 (zwei) -maximal jedoch 3 (drei) Vorstandsmitglieder neu zu wählen
Die zu wählenden Vorstandsmitglieder ergeben sich aus den Wahlen (s.a. Protokollen) des (Vor)-Vorjahres.
Scheidet ein Mitglied innerhalb der ersten Hälfte seiner Wahlperiode aus, ist auf der folgenden JHV ein Nachfolger für 1 (ein) Jahr neu zu wählen.

Der Vorstand führt selbstständig die Geschäfte des Verbandes und bestimmt die Richtlinien der Verbandsarbeit im Sinne der Satzung unter Achtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand entscheidet in seinen Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 4 (vier) Mitglieder anwesend sind. Das Protokoll ist von 2 (zwei)  Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

Der § 7  Aufwandsentschädigungen und –ersatz an Vorstandsmitglieder und Externe
Die Mitgliederversammlung beschließt unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage über entgeltliche oder pauschalierte Aufwandsentschädigungen an die nachstehenden Vorstandsmitglieder

Die einzelnen Aufwandsentschädigungen dürfen die jeweils geltenden steuerrechtlichen Höchstgrenzennichtübersteigen.

Die übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie die Beisitzer haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB  für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verband entstanden sind. Dabei ist das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur bis zum 15. Dezember des laufenden Kalenderjahres geltend gemacht werden. 

Einzelheiten regelt die Finanzordnung. Diese ist erstmals durch die Mitgliederversammlung im März 2010 zu beschließen.

Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeit für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

§ 8  Die / der Beauftragte bzw. / die Beauftragten für das Sportabzeichen
Die Sportabzeichen-Prüfer wählen  vor  der Jahreshauptversammlung (JHV) aus ihrer Mitte die Beauftragte / den Beauftragten oder auch die Beauftragten für das Sportabzeichen (max. zwei), die / der durch die JHV zu bestätigen ist / sind.

Aufgabe der /des Beauftragten für das Sportabzeichen ist es, die Sportabzeichen-Abnahmen auf sportlich- technischer Ebene vorzubereiten, zu organisieren und durchzuführen.

Darüber hinaus im Zusammenarbeit mit den im Stadtgebiet vertretenen Schulen repräsentative Vergleichskämpfe etc. durchzuführen.

§ 9  Verbandszugehörigkeit
Der Verband ist Mitglied im Kreissportbund Märkischer Kreis e. V. und im Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V.. Er erkennt die Satzung dieser Verbände an.

§ 10  Auflösung
Die Auflösung oder Aufhebung des Verbandes kann nur durch eine zu diesem Zweck besondere einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der Stimmberechtigten erforderlich. Sollte die erste Versammlung nicht beschluss- fähig sein, ist eine weitere ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung in jedem Fall beschlussfähig.

Für den Fall der Auflösung oder Aufhebung des Verbandes bestellt die außerordentliche Versammlung zwei Liquidatoren für die Abwicklung der noch zu tätigen Verbandsgeschäfte.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an die Stadt Lüdenscheid, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Stadtsportverbandes am 10.03.2016 beschlossen.